Rechtliches Update: NpSG, 1Fe-LSD und 4-PrO-MET

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für neue psychoaktive Stoffe in Deutschland verändern sich kontinuierlich. Dabei reicht eine ausschließliche Betrachtung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) nicht immer aus. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zu 1Fe-LSD und 4-PrO-MET zeigt, dass für die Verkehrsfähigkeit eines konkreten Produkts zusätzlich andere Rechtsbereiche – insbesondere das europäische Lebensmittelrecht – relevant sein können.

⚖️ Aktueller Stand des NpSG

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) reguliert neue psychoaktive Stoffe in Deutschland insbesondere über die in Anlage 1 definierten Stoffgruppen. Durch diese Struktur können zahlreiche chemisch beziehungsweise strukturell verwandte Verbindungen erfasst werden, ohne dass jede einzelne Substanz ausdrücklich namentlich in das Gesetz aufgenommen werden muss.

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 26. November 2025 wurden die bestehenden Stoffgruppendefinitionen erneut angepasst und erweitert.

Zum Jahresbeginn 2026 wurde das NpSG darüber hinaus strukturell erweitert. Das Gesetz unterscheidet mittlerweile insbesondere zwischen den Stoffgruppen der Anlage 1 und bestimmten in Anlage 2 aufgeführten Stoffen beziehungsweise Zubereitungen. Für eine aktuelle rechtliche Bewertung sollte daher stets die jeweils geltende Fassung des NpSG bei Gesetze im Internet herangezogen werden.

🧪 1Fe-LSD und 4-PrO-MET

Eine besonders interessante Entwicklung betrifft derzeit 1Fe-LSD und 4-PrO-MET. Das Verwaltungsgericht Köln beschäftigte sich 2026 mit der Frage, ob der gewerbliche Vertrieb entsprechender Produkte untersagt werden kann.

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist, dass das Gericht feststellte, dass 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in ihrer konkreten Molekülstruktur nicht von der aktuellen Fassung des NpSG erfasst werden.

Damit zeigt die Entscheidung gleichzeitig eine wichtige Besonderheit des deutschen und europäischen regulatorischen Systems: Die Tatsache, dass ein Stoff nicht unter das NpSG fällt, bedeutet nicht automatisch, dass jedes daraus hergestellte Produkt ohne weitere regulatorische Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.

🚫 VG Köln: Problem bei Tabletten und Pellets

Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az. 1 L 1267/26) beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Köln mit dem gewerblichen Handel von 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform.

Im Handel werden vergleichbare gepresste Einheiten häufig auch als Pellets bezeichnet. Der gerichtliche Beschluss selbst verwendet nach den veröffentlichten Informationen den Begriff Tablettenform. Wenn wir im Folgenden von Tabletten beziehungsweise Pellets sprechen, bezieht sich dies auf diese vergleichbare feste Darreichungsform und nicht darauf, dass das Gericht ausdrücklich jede unter der Bezeichnung „Pellet“ angebotene Produktgestaltung beurteilt hätte.

Obwohl 1Fe-LSD und 4-PrO-MET nach Auffassung des Gerichts nicht von der aktuellen Fassung des NpSG erfasst wurden, hielt das Gericht den konkret untersuchten Vertrieb dennoch für unzulässig.

Grundlage hierfür war nicht das NpSG, sondern die europäische Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food).

Nach der veröffentlichten Begründung war insbesondere die konkrete Darreichungsform relevant. Die Tablettenform lege für einen objektiven Betrachter einen Verzehr nahe. Die psychoaktive Wirkung der enthaltenen Substanzen schließe eine Einordnung als Lebensmittel nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch aus.

Da für die betreffenden Produkte keine entsprechende Novel-Food-Zulassung vorlag, durfte diese konkrete Produktgestaltung nach der Entscheidung nicht in Verkehr gebracht werden.

🔬 NpSG-Status und Verkehrsfähigkeit sind nicht dasselbe

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb relevant, weil sie zwei unterschiedliche regulatorische Fragen voneinander trennt:

  • Ist der Stoff vom NpSG erfasst?
  • Darf ein konkretes Produkt mit diesem Stoff in seiner jeweiligen Gestaltung und Darreichungsform in Verkehr gebracht werden?

Bei 1Fe-LSD und 4-PrO-MET beantwortete das Gericht die erste Frage im konkreten Verfahren dahingehend, dass die Stoffe nicht von der aktuellen Fassung des NpSG erfasst werden. Bei den konkret angebotenen Tabletten beziehungsweise vergleichbaren Pellet-Darreichungsformen fiel die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit aufgrund des Novel-Food-Rechts jedoch anders aus.

Abhängig von Stoff, Zusammensetzung, Darreichungsform, Kennzeichnung, Präsentation und objektiver Zweckbestimmung können neben dem NpSG unter anderem das Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht und Chemikalienrecht relevant sein.

📄 Was bedeutet das für Blotter?

Wichtig ist außerdem eine Abgrenzung hinsichtlich der Darreichungsform. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln betrifft nach den veröffentlichten Informationen konkret 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform.

Eine allgemeine gerichtliche Feststellung, dass sämtliche denkbaren Darreichungsformen von 1Fe-LSD oder 4-PrO-MET aufgrund des Novel-Food-Rechts verboten seien, lässt sich daraus nicht ableiten. Insbesondere wurde mit der Entscheidung nicht allgemein über Blotter entschieden.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch ebenfalls nicht, dass sich aus dem Beschluss automatisch eine rechtliche Bestätigung der Verkehrsfähigkeit von Blottern ergibt. Eine andere Darreichungsform muss regulatorisch eigenständig anhand ihrer konkreten Eigenschaften, Kennzeichnung und Vermarktung beurteilt werden.

Bei Remicals.de ist 1Fe-LSD als Blotter vorgesehen und nicht als gepresstes Pellet. Weitere Informationen zum geplanten Produkt und dessen Spezifikationen finden Sie direkt auf der entsprechenden Produktseite.

📦 Auswirkungen auf das Remicals.de Sortiment

Bei Remicals.de berücksichtigen wir diese Differenzierung bei der Gestaltung unseres Sortiments.

Unsere derzeit angebotenen Pellet-Produkte betreffen ausschließlich 7-Hydroxymitragynine (7-OH) Pellets, MGM-15 Pellets und Mitragynine Pseudoindoxyl Pellets.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln betrifft dagegen konkret 1Fe-LSD und 4-PrO-MET und stellt daher keine allgemeine gerichtliche Aussage über sämtliche chemischen Stoffe in Pelletform dar. Unsere bestehenden 7-OH Pellets, MGM-15 Pellets und Pseudoindoxyl Pellets sind daher von der konkreten gerichtlichen Entscheidung zu 1Fe-LSD und 4-PrO-MET nicht unmittelbar erfasst.

1Fe-LSD planen wir bei Remicals.de nicht als Pellet, sondern als Blotter anzubieten. Weitere Informationen zum geplanten Produkt und dessen Spezifikationen finden Sie auf unserer 1Fe-LSD Blotter Produktseite.

Vor einer Markteinführung berücksichtigen wir aktuelle regulatorische Entwicklungen und überprüfen die jeweiligen Produkte und Darreichungsformen entsprechend. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln werden wir dabei ebenso berücksichtigen wie zukünftige Änderungen des NpSG und anderer einschlägiger regulatorischer Vorgaben.

📢 Unser Umgang mit regulatorischen Änderungen

Der Markt für Research Chemicals unterliegt einer sich regelmäßig verändernden regulatorischen Umgebung. Wir verfolgen daher sowohl Änderungen des NpSG als auch relevante behördliche und gerichtliche Entscheidungen.

Produkte, deren Verkehrsfähigkeit aufgrund einer gesetzlichen Änderung oder einer relevanten neuen rechtlichen Bewertung nicht mehr hinreichend sichergestellt werden kann, werden von uns überprüft und gegebenenfalls angepasst oder aus dem Sortiment genommen.

Die aktuelle Entwicklung rund um 1Fe-LSD und 4-PrO-MET verdeutlicht dabei besonders gut, dass „nicht vom NpSG erfasst“ nicht automatisch mit „uneingeschränkt verkehrsfähig“ gleichgesetzt werden kann.

🔗 Quellen und weiterführende Informationen

Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über aktuelle regulatorische Entwicklungen und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzgebung, behördliche Bewertung und Rechtsprechung können sich ändern. Die rechtliche Bewertung eines konkreten Produkts hängt insbesondere vom jeweiligen Stoff, der Darreichungsform, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Präsentation und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.

Dieser Artikel steht in direktem Zusammenhang mit einem oder mehreren unserer Produkte – etwa im Hinblick auf Chargen, Verfügbarkeiten oder Qualitätsupdates.

Solche Informationen geben wir ausschließlich über unsere News bekannt.

Auf der jeweils verlinkten Produktseite findest Du zusätzlich weiterführende Details zum Produkt und kannst es dort direkt bestellen oder vorbestellen.

1Fe-LSD ist ein Lysergamid-Derivat aus der Stoffklasse der Ergoline. In der analytischen und forensischen Chemie besteht insbesondere Interesse als strukturell verwandtes Analogon anderer Lysergamide sowie als Referenzmaterial für instrumentelle Analytik, Strukturaufklärung und Methodenentwicklung.

Das Material ist ausschließlich für wissenschaftliche, analytische und labortechnische Zwecke bestimmt.

Sofort Verfügbar
Ab 33,55

7-Hydroxymitragynin (7-OH, 7-HMG) ist ein Indolalkaloid und Oxidationsprodukt von Mitragynin, das aufgrund seiner einzigartigen chemischen Struktur zunehmend Gegenstand analytischer, forensischer und pharmazeutischer Forschung ist.

Die Verbindung wird insbesondere als Referenzsubstanz für Strukturaufklärung, Methodenentwicklung und Untersuchungen innerhalb der Mitragynin-Derivatklasse eingesetzt.

Unser 7-OH wird unter höchsten Qualitätsstandards in einem spezialisierten Partnerlabor hergestellt und durch umfangreiche analytische Verfahren auf Identität, Reinheit und Spezifikationskonformität geprüft.

Sofort Verfügbar
Ab 36,59

Dihydro-7-Hydroxy Mitragynine (DHM, MGM-15) ist eine halbsynthetische Forschungsverbindung aus der Klasse der Mitragynin-Derivate, die aufgrund ihrer einzigartigen chemischen Struktur zunehmend Gegenstand analytischer und pharmazeutischer Untersuchungen ist.

Die Substanz wird insbesondere als Referenzmaterial für analytische Verfahren, Struktur-Aktivitäts-Beziehungsforschung sowie vergleichende Untersuchungen innerhalb der Mitragynin-Derivatklasse eingesetzt.

Unser MGM-15 wird unter höchsten Qualitätsstandards in einem spezialisierten Partnerlabor hergestellt und durch umfangreiche analytische Verfahren auf Identität, Reinheit und Spezifikationskonformität geprüft.

Sofort Verfügbar
Ab 41,16

Mitragynin-Pseudoindoxyl (Pseudo, P-15) ist ein strukturell modifiziertes Mitragynin-Derivat aus der Mitragyna-Alkaloidklasse und wird in der wissenschaftlichen Literatur als Umwandlungs- bzw. Folgeprodukt von Mitragynin-verwandten Verbindungen beschrieben. Aufgrund seines charakteristischen spiro-pseudoindoxylischen Grundgerüsts ist die Substanz von besonderem Interesse für analytische, forensische und pharmazeutische Forschung, insbesondere im Rahmen von Strukturaufklärung, Referenzanalytik und Methodenentwicklung innerhalb der Mitragynin-Derivatklasse.

Die Verbindung wird vor allem als Referenzsubstanz für instrumentelle Analytik, Vergleichsstudien und die Untersuchung komplexer Struktur-Wirkungs-Beziehungen innerhalb kratombezogener Alkaloide eingesetzt. Unser Mitragynin-Pseudoindoxyl wird unter hohen Qualitätsstandards in einem spezialisierten Partnerlabor hergestellt und vor Freigabe jeder Charge umfassend auf Identität, Reinheit und Spezifikationskonformität geprüft.

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